LÖSUNG: COVID 19-Verordnung für FHs (C-FHV) – Beschränkung der Bestimmung zur Veränderung der Prüfungsmodalitäten während des Semesters auf SS 2020

Im Anschluss an die Vorstandssitzung hat das Generalsekretariat mit AL Dr. Wilhelm Brandstätter (BMBWF) Kontakt aufgenommen und ersucht, auf Basis der bestehenden Rechtslage eine Lösung für mehr Flexibilität über die C-FHV hinaus zu finden. Es wurde dazu seitens des FHK-Generalsekretariats ein Vorschlag unterbreitet, und mit W. Brandstätter abgestimmt.

Inhaltlich geht es um die Regelung in § 3 Abs 1 C-FHV. Die Bestimmung lautet wie folgt:

„Abweichend von § 13 Abs. 1, 3 und 4 FHStG können die konkreten Prüfungsmodalitäten und Wiederholungsmöglichkeiten sowie die festgelegten Prüfungstermine auch während des Sommersemesters 2020, nach Anhörung der Fachhochschulvertretung, geändert werden, wenn dies aufgrund der Maßnahmen betreffend COVID-19 und der geänderten Umstände in der Lehre organisatorisch und didaktisch erforderlich ist. Die Änderungen sind den Studierenden umgehend bekannt zu geben. Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 18 FHStG darf nicht unterschritten werden.“

Diese Möglichkeit zur Flexibilität wurde durch den Wortlaut der Verordnung auf das Sommersemester 2020 beschränkt.

Wie auch die C-FHV selbst würdigt, haben wir in § 13 Abs 4 eine explizite Regelung, dass „Die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalt, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe) und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung (sind) den Studierenden in geeignetere Weise zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben sind. (…).“

FHK-intern sind wir bereits vor in Kraft treten der C-FHV davon ausgegangen, dass es rechtlich möglich ist, in die Prüfungsordnung eine Regelung aufzunehmen, die eine Adaption der Lehr- und Prüfungsmodalitäten aufgrund von COVID-19 erlaubt. Dahingehend hätten wir für die Bestimmung in § 3 eigentlich gar keine Notwendigkeit gesehen. Problematisch ist aber nichtsdestotrotz, dass gemäß § 13 Abs 4 FHStG die konkreten Methoden zu Beginn der LVs bekannt zu geben sind.

In Abstimmung mit W. Brandstätter wurde nun folgende Vorgehensweise als zulässig befunden:

  1. Aufnahme einer Regelung in die Prüfungsordnung wie etwa: „Die konkreten Prüfungsmodalitäten und Wiederholungsmöglichkeiten sowie die festgelegten Prüfungstermine können geändert werden, wenn dies aufgrund der Maßnahmen betreffend COVID-19 und der geänderten Umstände in der Lehre organisatorisch und didaktisch erforderlich ist.“
  2. Die Lehrenden verweisen die Studierenden im Hinblick auf § 13 Abs 4 FHStG auf die Prüfungsordnung. Sprich, die Lehrenden geben zu Beginn der LV („Beginn“ interpretieren wir breiter und verstehen darunter zumindest die ersten Wochen bzw. das erste Drittel der LV) etwa wie folgt bekannt:
    „Die Prüfungsmodalitäten und Wiederholungsmöglichkeiten sowie die festgelegten Prüfungstermine sind:
    X
    X
    XÄnderungen können sich gemäß der Prüfungsordnung der FH-XY ergeben, wenn dies aufgrund der Maßnahmen betreffend COVID-19 und der geänderten Umstände in der Lehre organisatorisch und didaktisch erforderlich ist. Diese Änderungen könnten bestehen in:
    X
    X
    X“

Sollten zu dieser Vorgehensweise Fragen auftreten, können Sie sich gerne an das FHK-Generalsekretariat wenden.

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