Nützliche Hinweise

Tipps vorab:
1. Dokumentation des Verfahrens:
Besonders wichtig während des gesamten Verfahrens ist, dass der Studierende sämtliche Dokumente, seien es E-Mails, formlose Briefe oder Bescheide, aufbewahrt. Durch die lückenlose Dokumentation des Verfahrensablaufs, wird das Geschehen nachvollziehbarer und kontrollierbarer. Außerdem kann das Verfahren im Hinblick auf mögliche Verfahrensmängel, im Nachhinein leichter rechtlich untersucht werden.
2. Entsprechende Doktoratsstudien-Verordnung besorgen:
Das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) normiert, dass der erfolgreiche Abschluss eines FH-Masterstudiengangs oder eines FH-Diplomstudiengangs zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität berechtigt. Weist der FH-Master- oder Diplomstudiengang im Vergleich zum facheinschlägigen Master oder Diplomstudiengang an der Universität eine kürzere Studiendauer auf, so wird das Doktoratsstudium um diese Differenz verlängert. Für jeden Fachhochschul-Studiengang, der bereits Absolventen hat, gibt es eine eigene Doktoratsstudien-Verordnung. Aus dieser Verordnung geht hervor, für welche Studienrichtung der FH-Absolvent zum Doktoratsstudium berechtigt ist. In manchen Fällen sieht die Verordnung auch ergänzende Lehrveranstaltungen und Prüfungen vor, die in der Folge von der Studien- und Prüfungsabteilung der Universität vorgeschrieben werden können. Diese Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den spezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren. Es ist wichtig, dass der FH-Absolvent einen Ausdruck der Verordnung besitzt, die seinen FH-Studiengang betrifft. Durch Vorweisen der Verordnung bei der Stellung seines „Antrages auf Zulassung zum Doktoratsstudium“ hat der Absolvent eine besserer Argumentationsbasis. Die Verordnung kann dem Antrag in der Folge auch beigefügt werden und mit eingereicht werden.
Auf der Homepage des Fachhochschulrates (FHR) ist die jeweilige Verordnung unter „Doktoratsstudien“ abrufbar. Bei speziellen Fragestellungen steht auch das Generalsekretariat der Fachhochschul-Konferenz (FHK) zur Verfügung.
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 Rechtliche Aspekte

1. Antrag auf Zulassung zum Studium:
1.1. Antrag auf Zulassung zu einem UNI-Masterstudium (im Anschluss an ein FH-Bachelor- oder Diplomstudium)
Der Antrag ist bei der Studien- und Prüfungsabteilung der jeweiligen Universität zu stellen. Dort kann auch erhoben werden, welche Dokumente der Antragsteller vorzuweisen hat. In der Regel ist das vor allem der Nachweis des Abschlusses eines FH-Bachelorstudiengangs. Für den Antrag selbst gibt es entsprechende Formulare, die auf der Homepage der jeweiligen Studien- und Prüfungsabteilung zum Download zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Zulassung zum Magisterstudium ist also der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden FH-Bachelor- oder Diplomstudiengangs. Es gibt keine Verordnung, welche, entsprechend der Regelung beim Doktoratsstudium normieren würde, zu welchen Masterstudien der Absolvent eines FH-Bachelor- oder Diplomstudiengangs zugelassen ist. Das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) sieht aber vor, dass es sich um einen fachlich in Frage kommenden FH-Bachelorstudiengang handeln muss.
1.2. Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium:
Dieser Antrag ist ebenfalls bei der Studien- und Prüfungsabteilung der jeweiligen Universität zu stellen. Dort kann auch erhoben werden, welche Dokumente der Antragsteller vorzuweisen hat. In der Regel sind das der Nachweis des Abschlusses eines FH-Master- oder FH-Diplomstudiengangs. Für den Antrag selbst gibt es entsprechende Formulare, die auf der Homepage der jeweiligen Studien- und Prüfungsabteilung zum Download zur Verfügung stehen. Die jeweilige Doktoratsstudienverordnung (siehe oben unter 2.) kann dem Antrag beigefügt werden.
1.3. Entscheidung der Universität über den Antrag:
Die Entscheidung über die Aufnahme von Studierenden in erster Instanz trifft das Rektorat. Das Rektorat (bestehend aus RektorIn und bis zu 4 VizerektorInnen) muss mittels Bescheid entscheiden. Der Antragsteller sollte deshalb auch darauf drängen einen Bescheid ausgestellt zu bekommen. Aus der „Rechtsmittelbelehrung“ des Bescheides geht hervor, wie der Bescheid angefochten werden kann. Anfechtbar ist der Bescheid im internen Instanzenzug der Universität. Das bedeutet, dass eine Berufung beim Senat der Universität als Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die Frist für die Einbringung der Berufung beträgt zwei Wochen ab Zustellung des negativen Bescheides. Das Rektorat hat spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrages auf Zulassung zum Doktoratsstudium den Bescheid zu erlassen.
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2. Rektorat erlässt keinen Bescheid auf Zulassung (zwei Möglichkeiten wie das Verfahren weitergehen kann):
2.1. Säumnis der Universität bei der Erstellung des Bescheides:
Stellt das Rektorat dem Antragsteller nicht binnen sechs Monaten einen Bescheid zu, liegt ein Fall der Säumnis vor. Zunächst sollte der Antragssteller in diesem Fall die Studierendenanwaltschaft informieren.
Der Antragsteller hat das Recht auf Säumnisbeschwerde gemäß § 73 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz). Es handelt sich dabei um einen schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übertragen. Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist im „Verfahren auf Zulassung zum Universitätsstudium“ der Senat der Universität. An diesen Senat muss dieser schriftliche Antrag gestellt werden. Der Senat, welcher aus zwölf bis vierundzwanzig Mitgliedern besteht setzt sich wie folgt zusammen:
- VertreterInnen der UniversitätsprofessorInnen
- VertreterInnen der UniversitätsdozentInnen, der
wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen im Forschungs- Kunst- und Lehrbetrieb - VertreterInnen der Studierenden
Durch die Säumnisbeschwerde geht die Entscheidungspflicht der Universität auf den Senat der Universität über, der binnen weiterer sechs Monate mit Bescheid zu entscheiden hat.
2.2. Es ergeht ein ablehnender Bescheid des Rektorats:
Zunächst sollte der Antragssteller in diesem Fall die Studierendenanwaltschaft informieren. Es kann binnen zwei Wochen eine Berufung beim Senat der Universität eingebracht werden. Die Entscheidungspflicht geht damit auf den Senat der Universität über, der binnen weiterer sechs Monate mit Bescheid zu entscheiden hat.
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3. Senat erlässt keinen Bescheid auf Zulassung (zwei Möglichkeiten wie das Verfahren weitergehen kann):
3.1. Säumnis des Senates der Universität:
Zunächst sollte der Antragssteller in diesem Fall die Studierendenanwaltschaft informieren. Stellt der Senat dem Berufungswerber nicht binnen sechs Monaten einen Bescheid zu, liegt ein Fall der Säumnis vor. Da es innerhalb der Universität keinen Instanzenzug mehr gibt und damit der Senat oberste Behörde ist, ist die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einzubringen. In der Sache entscheidet in der Folge der VwGH. Im Falle seines Obsiegens erhält der FH-Absolvent die Kosten des Verfahrens vom Rechtsträger der belangten Behörde, also von der Universität ersetzt. Es ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren vor dem VwGH Rechtsanwaltspflicht besteht. Sollte ein FH-Absolvent Säumnisbeschwerde erheben wollen, wird gebeten dies der FHK bekannt zu geben.
Der VwGH entscheidet als Höchstgericht mittels Erkenntnis. Es besteht keine Möglichkeit mehr gegen dieses Erkenntnis rechtlich vorzugehen.
3.2. Es ergeht ein ablehnender Bescheid des Senates:
Zunächst sollte der Antragssteller in diesem Fall die Studierendenanwaltschaft informieren. Da es innerhalb der Universität keinen Instanzenzug mehr gibt, ist gegen den Bescheid des Senates kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Es besteht jedoch die Möglichkeit eine Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) bzw beim VwGH binnen sechs Wochen ab Zustellung des ablehnenden Bescheides einzubringen. VwGH und VfGH prüfen den Bescheid nach jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten:
- VwGH:
Er prüft ob der Bescheid ein Recht verletzt, das von einem einfachen Gesetz (z.B. dem UG 2002 oder dem FHStG) gewährleistet wird. Der VwGH entscheidet hier „kassatorisch“. Das bedeutet, dass der VwGH nicht in der Sache selbst mittels Erkenntnis entscheidet, sondern den rechtswidrigen Bescheid gegebenenfalls lediglich aufhebt. Dies hat zur Folge, dass der Senat der Universität unter Bindung an die Entscheidung des VwGH neuerlich entscheiden muss.
- VfGH:
Er prüft ob der Bescheid ein Recht verletzt, das die Verfassung dem FH-Absolventen einräumt. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht, welches hier verletzt sein kann, ist insbesondere der Gleichheitsgrundsatz (unsachliche Ungleichbehandlung von FH-Absolventen und Uni-Absolventen). Die Entscheidung des VfGH kann auf Aufhebung des Bescheides, Zurückweisung der Beschwerde (aus formellen Gründen) oder Abweisung der Beschwerde (weil Rechtsverletzung nicht vorliegt) lauten. Der VfGH kann die Behandlung einer Beschwerde auch ablehnen (in Form eines Beschlusses), wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat oder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist und wenn die Rechtssache von der Zuständigkeit des VwGH nicht ausgeschlossen ist. Hat der VfGH als Höchstgericht entschieden, so besteht keine Möglichkeit mehr gegen diese Entscheidung rechtlich vorzugehen.
Es ist auch möglich eine Parallelbeschwerde sprich bei beiden Gerichtshöfen gleichzeitig eine Beschwerde einzubringen. Es ist aber gemäß Art 144 Abs 3 Bundesverfassungsgesetz (BVG) auch möglich, zunächst eine Beschwerde beim VfGH einzubringen und für den Fall, dass dieser die Beschwerde ablehnt oder abweist (nicht auch zurückweist), einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH zu stellen. Wesentlich ist, dass im Verfahren vor diesen beiden Gerichtshöfen Rechtsanwaltspflicht besteht.
Sollte ein FH-Absolvent Beschwerde an den VfGH oder VwGH erheben wollen, wird gebeten dies der FHK bekannt zu geben.
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 Kontakte

4. Kontaktadressen:
Für den Fall, dass seitens der Universität hinsichtlich der Zulassung eines FH-Absolventen zum Studium eine negative Rückmeldung (in Form eines Bescheides, aber auch in Form eines formloses Schreibens) erfolgt, wird gebeten mit folgenden Stellen Kontakt aufzunehmen:
- Studierendendanwaltschaft im Bundesministerium f. Wissenschaft und Forschung (BMWF)
Minoritenplatz 5 1014 Wien E-Mail: san@bmwf.gv.at Tel.: 0800-311650 Fax: 01/531 20-7235 Öffnungszeiten: 9.00-16.00 Uhr
- Österreichische Fachhochschul-Konferenz - FHK
Bösendorferstraße 4/11 1010 Wien E-Mail: office@fhk.ac.at Tel.: 01/890 6345-10 Fax: 01/890 6345-60 To top

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